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A L L G E M E I N E L I E F E R - U N D L E I S T U N G S B E D I N G U N G E N DER CARMA CONCEPT GMBH



1. Allgemeines und Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Ge-
schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“).

1.2 Diese ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart
ist, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.

1.3 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
ALB; entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu-
gestimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Bestel-
ler vorbehaltlos ausführen oder der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine allge-
meinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem, nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Unsere ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (z.B. Rahmen-
lieferverträge oder Qualitätssicherungsklauseln) und Angaben in unserer Auftragsbe-
stätigung haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Handelsklauseln sind im Zweifel
gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen
Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.


1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag
(z.B. Fristsetzung, Mahnung oder Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit
in Sinne unserer ALB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Ge-
setzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


1.7 Sofern nachfolgend auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, hat
dies lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten
daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit wir diese in unseren ALB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen haben.



2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines
Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibun-
gen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.


2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. So-
fern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertrags-
angebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


2.3 Die Annahme von Vertragsangeboten kann durch uns entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.


2.4 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, oder der-
gleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit,
technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Über-
prüfung derselben durchzuführen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise (ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).


3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
EXW (ex works/ab Werk des in der Auftragsbestätigung bezeichneten Werkes oder La-
gers bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, unseres jeweils ausliefernden Lagers) gemäß
Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung. Verpackungskosten sind in den Preisen
nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.


3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen
netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang
der Rechnung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit
der Auftragsbestätigung.


3.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten
oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt,
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus dem-
selben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger
Leistung bleiben hiervon unberührt.


3.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Kündigung der Warenkredit-
versicherung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser An-
spruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefähr-
det wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Ent-
behrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


3.6 Teil- und Ratenzahlungen sind nur nach entsprechender vorheriger Vereinbarung zu-
lässig. Gerät der Besteller mit einer Teil- oder Ratenzahlung um mehr als zehn (10) Tage
in Verzug, wird die übrige Kaufpreisforderung sofort fällig.


4. Lieferzeit, Lieferverzug, Höhere Gewalt

 
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten
nur annähernd. Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Zeitfenster sind
ausdrücklich nur unverbindliche voraussichtliche Lieferfenster. Es wird darauf hinge-
wiesen, dass wir unsererseits auf die Belieferung durch unsere Lieferanten angewiesen
sind und sich darauf unter Umständen Lieferverzögerungen ergeben können. Eine Lie-
ferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide
Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden
entsprechend herausgeschoben.


4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-
gemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Dies umfasst
insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zulieferung der vom Besteller zu lie-
fernden Unterlagen, soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben
und/oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.


4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich.


4.4 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, wie
beispielsweise von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen,
Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemien
oder Epidemien sowie Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Betriebsbehinderungen,
z.B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu
vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Sub-
unternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir ver-
pflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
die Liefer- oder Leistungszeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder
der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsver-
pflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung oder Leistung dadurch unmög-
lich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Leistungspflicht. Weist der
Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne
Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurück-
treten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen (1) Monat
an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten,
wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und
soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder
durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher
Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch
durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht
verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufig-
keit von uns in Kauf zu nehmen ist.


4.5 Ziffer 4.4 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemä-
ßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem
Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/
oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.


4.6 Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten.
Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigern oder es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sin-
ne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt
rechtfertigen.


4.7 Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 10 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


5. Gefahrenübergang und Versand


5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (ex
works/ab Werk) gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung vereinbart. Liefer-
ort und Erfüllungsort ist das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Werk oder Lager
bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, unser jeweils auslieferndes Lager. Dies gilt auch
dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt
haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.


5.2 Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestim-
mungsort versandt (Versendungskauf).


5.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Fracht-
führer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen
oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit
ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.


5.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch
im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werk-
vertragsrechts entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


5.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
    (i) die Lieferung und, soweit wir auch die Installation schulden, die Installation ab
    geschlossen ist,
    (ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.5
    mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    (iii) seit der Lieferung bzw. seit der Installation zwanzig (20) Werktage vergangen sind, und
    (iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat, es sei denn,
    die Unterlassung der Abnahme erfolgte wegen eines uns angezeigten Mangels, der
    die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.

           5.6 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.


5.7 Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für den Versand eine beson-
dere Transportart und/oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht.
Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir ansonsten aus-
nahmsweise die Transportkosten übernommen haben.
5.8 Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung
seiner Interessen zumutbar ist.
5.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehen-
den Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden
wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in
Rechnung stellen.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderun-
gen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forde-
rungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustim-
mung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfän-
det noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang wei-
ter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräu-
ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Be-
fugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste
vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Er-
lösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-
lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.

6.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
ständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesent-
liche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigen-
tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sa-
che des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung ent-
standene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Be-
steller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungs-
leistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen
in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.

6.8 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend
geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeich-
neten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen
durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in
Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/oder Erklärungen auf
seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des
Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf
seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder
sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher-
heiten obliegt uns.


Weiterverkauf der Ware

7.1 Wenn der Besteller die Ware weiterverkauft, erfolgt dies in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung. Der Besteller ist nicht befugt, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten.

7.2 Wir geben auf der Bestellübersicht unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) für die
einzelne Ware an. Sie basieren auf den örtlichen Gegebenheiten auf dem Markt sowie
dem Image unserer Marken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die UVP
unverbindlich ist und es dem Besteller freisteht, seine eigenen Verkaufspreise zu kal-
kulieren und aufzurufen.


7.3 Wir behalten uns das Recht vor, ein frühestes Weiterverkaufsdatum für die Ware vor-
zuschlagen. Der Besteller wird sich nach Möglichkeit daran halten.


7.4 Der Besteller darf die Ware im Internet, insbesondere auf seiner Homepage bewerben
und verkaufen. Dem Besteller ist bekannt, dass Qualität und besonderer Charakter der
Ware, deren Werthaltigkeit und der Umstand, dass die Ware Träger unseres Marken-
images ist, qualitative Anforderungen an die Präsentation der Ware auch im Online-
Bereich stellen. Der Besteller wird uns umgehend darüber informieren, wenn er eine
Bewerbung oder einen Verkauf unserer Ware im Internet plant.


7.5 Der Online-Kanal, auf dem unsere Ware beworben und weiterverkauft wird, darf kei-
nen gewaltverherrlichenden, rassistischen, pornografischen, religiösen, politischen
oder anderweitig anstößigen Inhalt beinhalten sowie keine illegalen Aktivitäten fördern
oder anderweitig gegen geltendes Recht und Gesetz verstoßen.


7.6 Der Besteller wird seine Werbung im Interesse der Einheitlichkeit mit uns abstimmen
sowie von uns ggf. überlassenes Werbematerial und Produktbeschreibungen benutzen.
Davon abweichende Werbeinhalte/-mittel werden mit uns im Voraus abgestimmt. Wir
werden den Besteller in allen Fragen der Werbung beraten.


7.7 Der Besteller stellt sicher, dass er bei der Vermarktung und dem Weiterverkauf der
Ware das geltende Recht und Gesetz, dem er unterliegt, einhält, über sämtliche be-
nötigten Lizenzen und Genehmigungen verfügt sowie keine Falschaussagen oder irre-
führende Aussagen über uns oder unsere Ware trifft.


7.8 Verstößt der Besteller gegen eine der Regelungen dieser Ziffer 7, so wird er auf unse-
re Anforderung die entsprechende pflichtwidrige Werbung bzw. den entsprechenden
pflichtwidrigen Verkauf unserer Ware unterlassen.


Geistiges Eigentum


8.1 Die Lieferung von Produkten beinhaltet keine Übertragung oder Lizenzierung von
Marken oder anderen gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten zugunsten des Be-
stellern. Soweit nicht anders vereinbart, stehen die Rechte an geistigem Eigentum im
Verhältnis zum Besteller uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Die Einräumung von Nut-
zungsrechten an unseren gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten bedarf einer ge-
sonderten Vereinbarung.


8.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, die Marken oder sonstigen
Kennzeichen, unter denen wir die Ware an den Besteller verkaufen, ausschließlich zum
Zwecke des Weiterverkaufs der Ware im gesetzlich zulässigen Umfang zu nutzen. Um
den Ruf und das Ansehen unserer Marken zu wahren, wird der Besteller alles unter-
lassen, was dem Ruf oder dem Ansehen unserer Marken schaden könnte. Der Besteller
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen
auch von seinen Großhandelskunden strikt eingehalten werden.


Gewährleistung und Haftung für Pflichtverletzungen

 
9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter An-
leitungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sowei nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.


9.2 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchs-
güterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen
Garantien insbesondere seitens des Herstellers.


9.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vo-
rausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffe-
ne Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten Produktbe-
schreibungen oder Herstellerangaben nur dann, wenn das vertraglich vereinbart wurde
oder solche Beschreibungen oder Angaben durch uns (insbesondere in Katalogen) zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Insbesondere die-
nen Muster, Zeichnungen und Designs, die wir dem Besteller vorlegen, lediglich In-
formationszwecken und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Geringfügige
Abweichungen sind nicht vermeidbar und vom Besteller zu akzeptieren, soweit dies
für ihn zumutbar ist.


9.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung
zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äuße-
rungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf
dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.


9.5 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine
Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies
ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 9.3 ergibt. Für öf-
fentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit
keine Haftung.


9.6 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§
377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/
oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlos-
sen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies
auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere
keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbau-
kosten“). Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller
um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.


9.7 Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist
die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.


9.8 Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, können wir zunächst
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns ge-
wählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie
ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.


9.9 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.10 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele-
genheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu über-
geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf Ver-
langen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch
hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die
Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbrin-
gung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn wir ursprünglich nicht zu die-
sen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender
Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.


9.11 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbau-
kosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser
ALB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die
aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt
verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.

9.12 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-
verhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von
einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu be-
nachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9.13 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Be-
steller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Man-
gel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


9.14 Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind aus-
geschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüter-
kauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler
Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Scha-
densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei
Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 10 und sind im Übrigen
ausgeschlossen. Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 11 dieser ALB.

Haftungsausschlüsse und -begrenzungen


10.1 Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 10.2 haften wir auf Schadensersatz – bei ver-
traglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf
deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit
uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 Von den in Ziffer 10.1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unbe-
rührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den
gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und
anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungs-
ausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder
wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.


10.3 Die Ziffern 10.1 bis 10.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.


10.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer An-
gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf dem-
selben Rechtsgrund beruhen.


Verjährung


11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem
(1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.


11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Ver-
jährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit
und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des
Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten) sowie §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3
BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474
BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungs-
fristen gemäß § 445b BGB unberührt.

11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmän-
geln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel
der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen
Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche füh-
ren sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die
gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall
unberührt.


11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber ver-
kürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers
gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Ver-
richtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.


Rücktritts- und Kündigungsrechte

 
12.1 Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der
Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtver-
letzung zu vertreten haben.


12.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungs-
vertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des
Bestellers (§§ 650, 648 BGB) ausgeschlossen.

Einhaltung von Gesetzen, Compliance


13.1 Der Besteller ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils
für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbeson-
dere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und
umweltschutzrechtliche Vorschriften.


13.2 Der Besteller hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -ge-
setze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und
anderer Rechtsordnungen („Exportkontrollvorschriften“) ein.


13.3 Der Besteller wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung
stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns
erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte, Technologie, Software, Dienst-
leistungen oder sonstige Warenerzeugnisse bestellt werden für die Verwendung im
Zusammenhang mit
    (i) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die
    Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren
    Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen, oder
    (ii) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklea
    rer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahr
    zeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.

13.4 Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt,
dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in
einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haf-
tung gegenüber dem Besteller zu verweigern oder zurückzuhalten.

Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilnichtigkeit


14.1 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-
lich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mit-
telbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen-
dung des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of
Goods) ist ausgeschlossen.


14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.

 

Stand: 11/2024